Dachlaw­inen — Wann haftet der Gebäudeeigentümer

Rundschreiben Februar 2010

Neben den bekann­ten Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten der Haus­ei­gen­tü­mer hin­sicht­lich  durch­zu­füh­ren­der Streu- und Rei­ni­gungs­pflicht im Win­ter ent­stan­den in den letz­ten Wochen auch ver­mehrt Schä­den durch Dachlawinen.

Grund­sätz­lich gilt, dass eine all­ge­mein gül­ti­ge Aus­sa­ge zu der­ar­ti­gen Schä­den nicht getrof­fen wer­den kann, da es in jedem Ein­zel­fall auf ver­schie­de­ne Fak­to­ren, ins­be­son­de­re auf die ört­li­chen Gege­ben­hei­ten ankommt.

Wie wird das Gebiet rund um das Gebäu­de genutzt, han­delt es sich um eine beleb­te Fuß­gän­ger­zo­ne oder eher um eine wenig fre­quen­tier­te Neben­stra­ße; liegt das Gebäu­de in einem typi­schen Schnee­ge­biet, wie dem Harz oder eher im Flachland?

Der Haus­ei­gen­tü­mer haf­tet nicht grund­sätz­lich für soge­nann­te Dach­la­wi­nen, die von sei­nem Haus­dach rut­schen und z. B. Schä­den an dar­un­ter gepark­ten Fahr­zeu­gen anrichten.

Der Grad der vom Haus­ei­gen­tü­mer anzu­wen­den­den Sorg­falt bestimmt sich beim Feh­len gesetz­li­cher oder poli­zei­li­cher Anord­nun­gen danach, was der „nor­ma­le“ Ver­kehr erfor­dert. Zu berück­sich­ti­gen sind hier­bei insbesondere:

  • die ört­li­chen Ver­hält­nis­se (schnee­ar­me oder schnee­rei­che Gebiete)
  • die beson­de­ren Witterungsumstände
  • die Leb­haf­tig­keit des Ver­kehrs zu oder vor einem Gebäu­de 
  • die Bau­art des Gebäu­des (Dach­nei­gung, Dach­ein­de­ckung, Dachkonstruktion)
  • die all­ge­mein orts­üb­li­chen Sicherheitsvorkehrungen
  • die zumut­ba­re Absi­che­rung durch den Gebäudeeigentümer

Wer­den gegen Ihr  Unter­neh­men Ansprü­che gestellt,  soll­te unver­züg­lich eine Mel­dung an die Grund­stücks­haft­pflicht­ver­si­che­rung erfol­gen. Hier­über besteht Ver­si­che­rungs­schutz für der­ar­ti­ge Scha­den­fäl­le, d. h. der Ver­si­che­rer prüft, ob die Ansprü­che zu Recht bestehen und regu­liert in die­sem Fall den Scha­den­fall. Trifft Sie als Gebäu­de­ei­gen­tü­mer hin­ge­gen kein Ver­schul­den, wer­den die Ansprü­che vom Ver­si­che­rer abgelehnt.

Bei außer­ge­wöhn­li­chen Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen, Schnee- und Eis­über­hän­gen in Ver­bin­dung mit stei­ler Dach­nei­gung kön­nen zusätz­li­che Absper­run­gen und Hin­weis­schil­der not­wen­dig sein. Erschwert wer­den die­se Maß­nah­men jedoch durch die Tat­sa­che, dass hier­bei Fuß­gän­ger nicht vom Bür­ger­steig auf die Fahr­bahn ver­wie­sen wer­den dürfen.

Kommt es zu star­ken Schnee­fäl­len, ist die Gefahr von Dach­la­wi­nen für jeder­mann ersicht­lich, sodass es kei­nes beson­de­ren Hin­wei­ses bedarf. Dem Gebäu­de­ei­gen­tü­mer obliegt inso­fern eine Beob­ach­tungs­pflicht – eine grund­sätz­li­che Pflicht zur Räu­mung des Schnees vom  Haus­dach besteht nicht. 

Bei Kfz-Schä­den besteht für den Fahr­zeug­be­sit­zer dar­über hin­aus die Mög­lich­keit den Scha­den­fall sei­ner Kas­ko­ver­si­che­rung einzureichen.

Ihr NT-Team