Rauch­melder sind Pflicht

Rundschreiben April 2012

„Rauch­mel­der ret­ten Leben“. Die­ser nicht neue Slo­gan wur­de von der Poli­tik auf­ge­grif­fen und führ­te in vie­len Bun­des­län­dern zur Ein­bau­pflicht von Rauch­mel­dern in Wohn­ge­bäu­den. Auch in Nie­der­sach­sen wur­de eine ent­spre­chen­de Geset­zes­in­itia­ti­ve auf den Weg gebracht.

Dies hat auch Aus­wir­kun­gen auf die bestehen­den Gebäudeversicherungen.

Zum einen kön­nen Rauch­mel­der z. B. durch Ver­stau­bung einen Fehl­alarm ver­ur­sa­chen, der dazu führt, dass Poli­zei oder Feu­er­wehr sich gewalt­sam Zugang zu einer Woh­nung ver­schaf­fen müs­sen. Hier­durch kön­nen Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen ent­ste­hen, die bis­lang nicht im Rah­men der abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge mit­ver­si­chert sind.

Ande­rer­seits kann nicht immer garan­tiert wer­den, dass ein Rauch­mel­der im Not­fall funk­tio­niert, z. B. weil die Bat­te­rie leer ist oder gar nicht ein­ge­setzt wur­de. Dies ist pro­ble­ma­tisch, weil die Ein­hal­tung behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten eine Oblie­gen­heit im Rah­men der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen dar­stellt. Der Ver­mie­ter hat jedoch kei­nen Ein­fluss dar­auf, ob der Mie­ter ihn über eine lee­re Bat­te­rie infor­miert bzw. die Bat­te­rie ent­fernt hat.

Falls Sie wei­te­re Fra­gen haben rufen Sie uns gern an!

Um den posi­ti­ven Ansatz des Ein­baus von Rauch­mel­dern nicht zu einem Nach­teil für Sie wer­den zu las­sen, haben wir fol­gen­de For­mu­lie­rung, die auto­ma­tisch Grund­la­ge der von Ihnen abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge ist, als Zusatz in Ihre bestehen­den Gebäu­de­ver­si­che­run­gen aufgenommen:

1. Sofern ein Rauch­mel­der gemäß den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ein­ge­baut  wur­de, wird der Ver­si­che­rer bei der Scha­den­re­gu­lie­rung bis auf Wei­te­res wie folgt verfahren:

a) Ver­an­lasst der Alarm eines Rauch­mel­ders Poli­zei oder Feu­er­wehr, sich gewalt­sam Zugang zu einer Woh­nung zu ver­schaf­fen, so sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung der Auf­bruch­schä­den auch dann ver­si­chert, wenn der Alarm durch eine Fehl­funk­ti­on des Rauch­mel­ders aus­ge­löst wur­de. 

b) Löst ein Rauch­mel­der kei­nen Alarm aus, ver­zich­tet der Ver­si­che­rer auf mög­li­che Leis­tungs­be­schrän­kun­gen gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer. 

2. Regress­an­sprü­che gegen­über Drit­ten blei­ben davon unberührt.

Sicher­lich kann die­se Ver­ein­ba­rung nur eine Über­gangs­lö­sung bis zur end­gül­ti­gen Ein­füh­rung eines sol­chen Geset­zes dar­stel­len. Sobald eine kon­kre­te Vor­ga­be durch den Gesetz­ge­ber erfolgt, muss eine For­mu­lie­rung, die auf die ein­deu­ti­ge Rege­lung ein­geht, gefun­den werden.

Neben die­ser ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Kom­po­nen­te soll­te der Ein­bau und die Gewähr­leis­tung der Funk­ti­on der Rauch­mel­der aus Grün­den des Per­so­nen­schut­zes und gege­be­nen­falls mög­li­chen straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen sicher­ge­stellt werden.

Freund­li­che Grüße

Ihr NT-Team