Rauchmelder sind Pflicht
Rundschreiben April 2012
„Rauchmelder retten Leben“. Dieser nicht neue Slogan wurde von der Politik aufgegriffen und führte in vielen Bundesländern zur Einbaupflicht von Rauchmeldern in Wohngebäuden. Auch in Niedersachsen wurde eine entsprechende Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht.
Dies hat auch Auswirkungen auf die bestehenden Gebäudeversicherungen.
Zum einen können Rauchmelder z. B. durch Verstaubung einen Fehlalarm verursachen, der dazu führt, dass Polizei oder Feuerwehr sich gewaltsam Zugang zu einer Wohnung verschaffen müssen. Hierdurch können Gebäudebeschädigungen entstehen, die bislang nicht im Rahmen der abgeschlossenen Verträge mitversichert sind.
Andererseits kann nicht immer garantiert werden, dass ein Rauchmelder im Notfall funktioniert, z. B. weil die Batterie leer ist oder gar nicht eingesetzt wurde. Dies ist problematisch, weil die Einhaltung behördlicher Sicherheitsvorschriften eine Obliegenheit im Rahmen der Versicherungsbedingungen darstellt. Der Vermieter hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob der Mieter ihn über eine leere Batterie informiert bzw. die Batterie entfernt hat.
Falls Sie weitere Fragen haben rufen Sie uns gern an!
Um den positiven Ansatz des Einbaus von Rauchmeldern nicht zu einem Nachteil für Sie werden zu lassen, haben wir folgende Formulierung, die automatisch Grundlage der von Ihnen abgeschlossenen Verträge ist, als Zusatz in Ihre bestehenden Gebäudeversicherungen aufgenommen:
1. Sofern ein Rauchmelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde, wird der Versicherer bei der Schadenregulierung bis auf Weiteres wie folgt verfahren:
a) Veranlasst der Alarm eines Rauchmelders Polizei oder Feuerwehr, sich gewaltsam Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen, so sind die Kosten für die Beseitigung der Aufbruchschäden auch dann versichert, wenn der Alarm durch eine Fehlfunktion des Rauchmelders ausgelöst wurde.
b) Löst ein Rauchmelder keinen Alarm aus, verzichtet der Versicherer auf mögliche Leistungsbeschränkungen gegenüber dem Versicherungsnehmer.
2. Regressansprüche gegenüber Dritten bleiben davon unberührt.
Sicherlich kann diese Vereinbarung nur eine Übergangslösung bis zur endgültigen Einführung eines solchen Gesetzes darstellen. Sobald eine konkrete Vorgabe durch den Gesetzgeber erfolgt, muss eine Formulierung, die auf die eindeutige Regelung eingeht, gefunden werden.
Neben dieser versicherungsvertraglichen Komponente sollte der Einbau und die Gewährleistung der Funktion der Rauchmelder aus Gründen des Personenschutzes und gegebenenfalls möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sichergestellt werden.
Freundliche Grüße
Ihr NT-Team