Compliance-Beauftragter
Rundschreiben Juni 2012
Mit der Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflicht nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) vom 21. Dezember 2011, die zum 01. November 2012 in Kraft tritt, werden alle Unternehmen mit Krediteinrichtungen verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) einen Compliance-Beauftragten zu melden. Dies gilt auch für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung.
Der Compliance-Beauftragte muss dabei die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben, die sich aus rechtlichen und fachlichen Kenntnissen zusammensetzt. Diese muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenausschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen werden.
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse des Compliance-Beauftragten sollten im Arbeitsvertrag oder in der Stellenbeschreibung eindeutig geregelt werden. Mit seinem Urteil vom 17.07.2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich gemacht, dass ein Compliance-Beauftragter auch persönlich haftet.
In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich auch über den Versicherungsschutz nachzudenken. Insbesondere empfiehlt sich der Abschluss bzw. die Anpassung einer D&O‑, einer Spezial-Straf-Rechtschutz- und einer Vertrauensschadenversicherung.
Wir empfehlen, sich bezüglich des Abschlusses bzw. der Anpassung bereits bestehender Verträge mit uns in Verbindung zu setzen, damit die Tätigkeit eines Compliance-Beauftragten in Ihrem Unternehmen optimal abgesichert werden kann.
Die D&O‑Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung für die Geschäftsführung und die Aufsichtsräte. Der Versicherungsschutz umfasst Vermögensschäden, die durch Fehler bei der Geschäftsführung oder bei Ausübung der Kontrollfunktionen entstehen. Im Rahmen dieser Verträge sollte der Compliance-Beauftragte als mitversicherte Person eingeschlossen werden.
Über die Straf-Rechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz für die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat sowie für die Mitarbeiter bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen begehen oder begangen haben sollen. Sie umfasst die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf‑, Ordnungswidrigkeiten‑, Disziplinar- oder Standesrechtes. Es sollte sichergestellt werden, dass über einen solchen Vertrag auch der Compliance-Beauftragte mitversichert ist.
Die Vertrauensschadenversicherung bietet Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen entstehen, wie z. B. Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung und Computermanipulation. Weiterhin sind auch der Computer-Missbrauch, Vermögensstraftaten von Vertrauenspersonen, Geheimnisverrat, die gezielte Zerstörung der Software über das Internet sowie Vermögensstraftaten von Dritten abgedeckt. Eine Compliance-Organisation ist ohne Vertrauensschadenversicherung unvollständig.
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Ihr NT-Team