Com­pli­ance-Beauf­tragter

Rundschreiben Juni 2012

Mit der Ver­ord­nung über den Ein­satz von Mit­ar­bei­tern in der Anla­ge­be­ra­tung, als Ver­triebs­be­auf­trag­te oder als Com­pli­ance-Beauf­trag­te und über die Anzei­ge­pflicht nach § 34d des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes (WpHG-Mit­ar­bei­ter­an­zei­ge­ver­ord­nung) vom 21. Dezem­ber 2011, die zum 01. Novem­ber 2012 in Kraft tritt, wer­den alle Unter­neh­men mit Kre­dit­ein­rich­tun­gen ver­pflich­tet, der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tun­gen (BaFin) einen Com­pli­ance-Beauf­trag­ten zu mel­den. Dies gilt auch für Woh­nungs­un­ter­neh­men mit Spareinrichtung.

Der Com­pli­ance-Beauf­trag­te muss dabei die für sei­ne Tätig­keit erfor­der­li­che Sach­kun­de haben, die sich aus recht­li­chen und fach­li­chen Kennt­nis­sen zusam­men­setzt. Die­se muss durch Abschluss- oder Arbeits­zeug­nis­se, gege­be­nen­falls in Ver­bin­dung mit Stel­len­aus­schrei­bun­gen, durch Schu­lungs­nach­wei­se oder in ande­rer geeig­ne­ter Wei­se nach­ge­wie­sen werden.

Zustän­dig­kei­ten, Auf­ga­ben und Befug­nis­se des Com­pli­ance-Beauf­trag­ten soll­ten im Arbeits­ver­trag oder in der Stel­len­be­schrei­bung ein­deu­tig gere­gelt wer­den. Mit sei­nem Urteil vom 17.07.2009 hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) deut­lich gemacht, dass ein Com­pli­ance-Beauf­trag­ter auch per­sön­lich haftet.

In die­sem Zusam­men­hang ist es uner­läss­lich auch über den Ver­si­che­rungs­schutz nach­zu­den­ken. Ins­be­son­de­re emp­fiehlt sich der Abschluss bzw. die Anpas­sung einer D&O‑, einer Spe­zi­al-Straf-Recht­schutz- und einer Vertrauensschadenversicherung.

Wir emp­feh­len, sich bezüg­lich des Abschlus­ses bzw. der Anpas­sung bereits bestehen­der Ver­trä­ge mit uns in Ver­bin­dung zu set­zen, damit die Tätig­keit eines Com­pli­ance-Beauf­trag­ten in Ihrem Unter­neh­men opti­mal abge­si­chert wer­den kann.

Die D&O‑Versicherung ist eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Geschäfts­füh­rung und die Auf­sichts­rä­te. Der Ver­si­che­rungs­schutz umfasst Ver­mö­gens­schä­den, die durch Feh­ler bei der Geschäfts­füh­rung oder bei Aus­übung der Kon­troll­funk­tio­nen ent­ste­hen. Im Rah­men die­ser Ver­trä­ge soll­te der Com­pli­ance-Beauf­trag­te als mit­ver­si­cher­te Per­son ein­ge­schlos­sen werden.

Über die Straf-Rechts­schutz­ver­si­che­rung besteht Ver­si­che­rungs­schutz für die Geschäfts­füh­rung, den Auf­sichts­rat sowie für die Mit­ar­bei­ter bei Ver­stö­ßen, die sie in Aus­übung ihrer dienst­li­chen Ver­rich­tun­gen bege­hen oder began­gen haben sol­len. Sie umfasst die Ver­tei­di­gung in Ver­fah­ren wegen des Vor­wurfs der Ver­let­zung einer Vor­schrift des Straf‑, Ordnungswidrigkeiten‑, Dis­zi­pli­nar- oder Stan­des­rech­tes. Es soll­te sicher­ge­stellt wer­den, dass über einen sol­chen Ver­trag auch der Com­pli­ance-Beauf­trag­te mit­ver­si­chert ist.

Die Ver­trau­ens­scha­den­ver­si­che­rung bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz für Ver­mö­gens­schä­den, die durch vor­sätz­li­che uner­laub­te Hand­lun­gen ent­ste­hen, wie z. B. Unter­schla­gung, Untreue, Betrug, Urkun­den­fäl­schung und Com­pu­ter­ma­ni­pu­la­ti­on. Wei­ter­hin sind auch der Com­pu­ter-Miss­brauch, Ver­mö­gens­straf­ta­ten von Ver­trau­ens­per­so­nen, Geheim­nis­ver­rat, die geziel­te Zer­stö­rung der Soft­ware über das Inter­net sowie Ver­mö­gens­straf­ta­ten von Drit­ten abge­deckt. Eine Com­pli­ance-Orga­ni­sa­ti­on ist ohne Ver­trau­ens­scha­den­ver­si­che­rung unvollständig.

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