Neuerungen der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Rundschreiben Januar 2019

Sehr geehr­te Damen und Herren,

das BRSG ist seit dem 01.01.2018 in Kraft. Sei­ne Wir­kung ent­fal­tet es zum 01.01.2019 bezie­hungs­wei­se 01.01.2022. Alle Arbeit­ge­ber, die eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung in Ihrem Unter­neh­men anbie­ten, müs­sen daher Ihre Zusa­ge auf Hand­lungs­be­darf überprüfen.

Die Neu­re­ge­lun­gen des Geset­zes betref­fen Direkt­ver­si­che­run­gen und Pen­si­ons­kas­sen- sowie Pen­si­ons­fonds­ver­tä­ge, sofern Arbeit­neh­mer im Rah­men die­ser Ver­trä­ge Bei­trä­ge durch Ent­geld­um­wand­lung auf­wen­den. Die Durch­füh­rungs­we­ge Unter­stüt­zungs­kas­se sowie unmit­tel­ba­re Ver­sor­gungs­zu­sa­ge blei­ben hier­von ausgenommen.

Soweit der Arbeit­ge­ber durch die Ent­geld­um­wand­lung Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ein­spart, muss er die­se in den Ver­trag zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung des Arbeit­neh­mers einzahlen.

Die­se Rege­lung betrifft bestehen­de Ver­ein­ba­run­gen ab dem 01.01.2022 und neue Ent­geld­um­wand­lungs­ver­ein­ba­run­gen bereits ab dem 01.01.2019. Das bedeu­tet, dass für Neu­ab­schlüs­se ab die­sem Jahr obli­ga­to­risch ein 15%-Zuschuss vor­zu­se­hen ist.

Ein­zel­ver­ein­ba­run­gen und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sind ent­spre­chend anzu­pas­sen. Die künf­tig zu ver­wen­den­den Erklä­run­gen wer­den i.d.R. durch die Ver­si­che­rer modifiziert.

Für bestehen­de Ent­geld­um­wand­lun­gen, die bereits jetzt einen Arbeit­ge­ber­zu­schuss zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung vor­se­hen, muss eine Ent­schei­dung in Ihrem Unter­neh­men getrof­fen wer­den, wie die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung umge­setzt wer­den soll. Hier­zu bestehen zwei Optionen:

  1. Der 15%-Zuschuss wird zusätz­lich zur bereits bestehen­den Arbeit­ge­ber­be­tei­li­gung gezahlt.
  2. Mit der bestehen­den Arbeit­ge­ber­be­tei­li­gung wird die Wei­ter­ga­be der Sozi­al­ver­si­che­rungs­er­spar­nis bereits erfüllt. In die­sem Fall muss die Zusa­ge ent­spre­chend ange­passt werden.

In jedem Fall muss eine Klar­stel­lung bis zum 01.01.2022 erfolgen.

Auf­grund des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes in der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung emp­feh­len wir früh­zei­tig eine Ent­schei­dung hier­zu zu treffen.

Ihr NT-Team